Juli 2007

Bestellbedingungen
Stand 01. Juli 2007
1.
1.1
1.2
1.3
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.1.6
2.1.7
2.2
2.3
2.4
Bestellung und Auftragsbestätigung
Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat
(Auftragsbestätigung).
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller
nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen
übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von
Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine
Zustimmung.
Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie
vom Besteller schriftlich bestätigt sind.
Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche,
übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht,
die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu
integrieren und weltweit zu vertreiben;
Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden
„Software“ genannt) in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme,
dem Testen und dem Betreiben der Software zu nutzen oder nutzen zu
lassen;
das Nutzungsrecht gemäß Nr. 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. §
15 AktG, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren;
verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributoren
das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Nr. 2.1.2
einzuräumen;
die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu
kopieren oder durch verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder
andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen.
die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum
Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z.B. im
Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten, und
die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren,
vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen
übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen;
das Nutzungsrecht gemäß Nr.2.1.6 an verbundene Unternehmen i.S.v.§ 15
AktG und andere Distributoren zu unterlizenzieren.
Der Besteller, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere
Distributoren sind zusätzlich zu dem in Absatz 1 eingeräumten Recht
befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten.
Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen
Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software
vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet
werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums
verwendet.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig, spätestens mit
Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und
Leistungen „Open Source Software“ enthalten.
"Open Source Software“ im Sinne dieser Regelung ist Software, deren
Weitergabe an Dritte grundsätzlich lizenzgebührenfrei erfolgt und die von
jedem Nutzer bearbeitet werden darf und/oder Lizenznehmern bzw.
Dritten in Source Code-Form offen gelegt werden muss.
Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Open
Source Software, so hat der Auftragnehmer dem Besteller spätestens bei
Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern:
Source Code der verwendeten Open Source Software, soweit die
anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen die Offenlegung
dieses Source Codes verlangen
Auflistung sämtlicher verwendeter Open Source Dateien mit einem
Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz sowie eine Kopie des
vollständigen Lizenztextes
Schriftliche Erklärung, dass durch die bestimmungsgemäße
Verwendung von Open Source Software weder die Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers noch die Produkte des Bestellers
einem „Copyleft Effekt“ unterliegen, wobei „Copyleft Effekt“ im Sinne
dieser
Regelung
bedeutet,
dass
die
Open
Source
Lizenzbedingungen verlangen, dass bestimmte Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers sowie von diesen abgeleitete
Werke nur unter den Bedingungen der Open Source
Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung des Source Codes,
weiterverbreitet werden dürfen.
Normal.dot V5 A072007 SCF
Weist der Auftragnehmer erst nach Eingang der Bestellung darauf hin,
dass seine Lieferungen und Leistungen Open Source Software enthalten,
dann ist der Besteller berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Mitteilung und Übermittlung aller im obigen Absatz
aufgeführten Informationen zu widerrufen.
3.
3.1
3.2
3.3
4.
4.1
4.2
4.3
Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf
den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die
Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von
Leistungen auf deren Abnahme an.
Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw.
Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine
Entscheidung einzuholen.
Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für
jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu
berechnen.
Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder
Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe
dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die
Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage
mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über.
Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und
Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab
Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils
niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte
Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht
eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei
Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die
Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines
Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom
Auftragnehmer zu tragen.
Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts
sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit
denselben Angaben sofort anzuzeigen.
5.
Rechnungen
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder
einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind
Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate
zu kennzeichnen.
6.
6.1
Zahlungen
Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart ist,
innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto
oder
innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto
oder
innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig.
Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig
erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
Soweit
der
Auftragnehmer
Materialteste,
Prüfprotokolle,
Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat,
setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang
dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der
Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von
Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger
Beseitigung der Mängel.
Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in
Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt
der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen
als vertragsgemäß.
6.2
6.3
6.4
7.
7.1
7.2
7.3
Eingangsprüfungen
Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob
sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich
erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.
Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird
er diesen dem Auftragnehmer anzeigen. Entdeckt der Besteller später
einen Mangel, wird er dies ebenfalls anzeigen.
Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder,
sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme
bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden.
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7.4
Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine
weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
8.
8.1
Mängelhaftung
Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder
während der in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat
der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder
die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten.
Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben
beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu
treffen.
Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom
Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller
berechtigt,
vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten
oder Minderung des Preises zu verlangen
oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung
selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen
und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des
Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs
geliefert wird.
Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs
oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger
Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller
nicht zumutbar ist.
Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige
des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer
genannten Verjährungsfrist.
Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht
neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten
Fristen erneut zu laufen.
Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung
mangelhafter Liefergegenstände.
Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine
längeren Fristen vorsieht.
Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine
längeren Fristen vorsieht.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 4.1). Bei
Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner
Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den
Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem
Gefahrübergang.
8.2
8.3
8.4
8.5
8.6
8.7
8.8
8.9
8.10
8.11
9.
10.
11.
11.1
11.2
Überprüfung auf Rechtsmängelfreiheit/Hinweispflicht
Die Lieferung rechtsmängelfreier Produkte ist für den Besteller
vertragswesentlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb, die
Lieferung und Leistung auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu überprüfen und
den Besteller auf eventuelle entgegenstehende Schutzrechte
hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten unterliegt der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung
des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu
verlangen.
12.
12.1
12.2
Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw.
Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle,
Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen
ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung
des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die
vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte
Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte
kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer
diese Pflichten verletzt.
Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie
nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind,
Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Besteller einer Weitergabe von
Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu
verpflichten.
13.
Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des
Bestellers zulässig.
14.
Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Auftragnehmers
Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger
Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt,
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu
kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der
Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in
Anspruch nehmen.
15.
Verhaltenskodex für Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren
Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv
noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der
Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit
beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und
Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die
Umweltschutzgesetze
beachten
und
die
Einhaltung
dieses
Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und
einfordern.
Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so
ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der
Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem
Verstreichen
einer angemessenen Frist zur Beseitigung der
Pflichtverletzung ausgeübt werden.
16.
Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt,
dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder
internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine
Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
17.
Ergänzende Bestimmungen
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
18.
18.1
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Ort, von dem
aus die Bestellung erteilt wurde.
Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes
vom 11.4.1980.
18.2
Materialbeistellungen
Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind
unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre
Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter
Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten,
wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen
Materials.
Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser
wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte
dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und
Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der
Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der
Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Normal.dot V5 A072007 SCF
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