Bestellbedingungen Stand 01. Juli 2007 1. 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.2 2.3 2.4 Bestellung und Auftragsbestätigung Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Besteller an Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind. Nutzungsrechte Der Auftragnehmer gewährt dem Besteller das nicht-ausschließliche, übertragbare, weltweite und zeitlich unbegrenzte Recht, die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und weltweit zu vertreiben; Software und die dazugehörige Dokumentation (zusammen im Folgenden „Software“ genannt) in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, dem Testen und dem Betreiben der Software zu nutzen oder nutzen zu lassen; das Nutzungsrecht gemäß Nr. 2.1.2 an verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren; verbundenen Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und anderen Distributoren das Recht zu lizenzieren, Endkunden das Nutzungsrecht gemäß Nr. 2.1.2 einzuräumen; die Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren oder durch verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG oder andere Distributoren nutzen und kopieren zu lassen. die Software zu vertreiben, zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen, zum Download bereitzustellen oder öffentlich zugänglich zu machen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder anderer Nutzungsarten, und die Software in dem dafür erforderlichen Umfang zu kopieren, vorausgesetzt, die Anzahl der jeweils gleichzeitig genutzten Lizenzen übersteigt nicht die Anzahl der erworbenen Lizenzen; das Nutzungsrecht gemäß Nr.2.1.6 an verbundene Unternehmen i.S.v.§ 15 AktG und andere Distributoren zu unterlizenzieren. Der Besteller, verbundene Unternehmen i. S. v. § 15 AktG und andere Distributoren sind zusätzlich zu dem in Absatz 1 eingeräumten Recht befugt, Endkunden die Übertragung der Softwarelizenzen zu gestatten. Alle von dem Besteller gewährten Unterlizenzen müssen angemessenen Schutz für das geistige Eigentum des Auftragnehmers an der Software vorsehen, indem dieselben vertraglichen Bestimmungen verwendet werden, die der Besteller zum Schutz des eigenen geistigen Eigentums verwendet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig, spätestens mit Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen „Open Source Software“ enthalten. "Open Source Software“ im Sinne dieser Regelung ist Software, deren Weitergabe an Dritte grundsätzlich lizenzgebührenfrei erfolgt und die von jedem Nutzer bearbeitet werden darf und/oder Lizenznehmern bzw. Dritten in Source Code-Form offen gelegt werden muss. Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Open Source Software, so hat der Auftragnehmer dem Besteller spätestens bei Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern: Source Code der verwendeten Open Source Software, soweit die anwendbaren Open Source Lizenzbedingungen die Offenlegung dieses Source Codes verlangen Auflistung sämtlicher verwendeter Open Source Dateien mit einem Hinweis auf die jeweils anwendbare Lizenz sowie eine Kopie des vollständigen Lizenztextes Schriftliche Erklärung, dass durch die bestimmungsgemäße Verwendung von Open Source Software weder die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers noch die Produkte des Bestellers einem „Copyleft Effekt“ unterliegen, wobei „Copyleft Effekt“ im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Open Source Lizenzbedingungen verlangen, dass bestimmte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sowie von diesen abgeleitete Werke nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung des Source Codes, weiterverbreitet werden dürfen. Normal.dot V5 A072007 SCF Weist der Auftragnehmer erst nach Eingang der Bestellung darauf hin, dass seine Lieferungen und Leistungen Open Source Software enthalten, dann ist der Besteller berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung und Übermittlung aller im obigen Absatz aufgeführten Informationen zu widerrufen. 3. 3.1 3.2 3.3 4. 4.1 4.2 4.3 Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. Nacherfüllung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, höchstens jedoch 5 % der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen oder Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Gefahrübergang, Versand, Erfüllungsort Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen. 5. Rechnungen In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen. 6. 6.1 Zahlungen Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zur Zahlung fällig. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Sofern der Auftragnehmer Unternehmer ist, kommt der Besteller nur in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. 6.2 6.3 6.4 7. 7.1 7.2 7.3 Eingangsprüfungen Der Besteller wird unverzüglich nach Eingang der Lieferungen prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Entdeckt der Besteller bei den vorgenannten Prüfungen einen Mangel, wird er diesen dem Auftragnehmer anzeigen. Entdeckt der Besteller später einen Mangel, wird er dies ebenfalls anzeigen. Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. Seite 1 von 2 7.4 Dem Besteller obliegen gegenüber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen. 8. 8.1 Mängelhaftung Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten oder Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. § 281 Abs. 2 und § 323 Abs. 2 BGB bleiben unberührt. Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird. Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Ziffer genannten Verjährungsfrist. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 8.9 und 8.10 genannten Fristen erneut zu laufen. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang (Ziffer 4.1). Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers, spätestens ein Jahr nach dem Gefahrübergang. 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 9. 10. 11. 11.1 11.2 Überprüfung auf Rechtsmängelfreiheit/Hinweispflicht Die Lieferung rechtsmängelfreier Produkte ist für den Besteller vertragswesentlich. Der Auftragnehmer verpflichtet sich deshalb, die Lieferung und Leistung auf ihre Rechtsmängelfreiheit zu überprüfen und den Besteller auf eventuelle entgegenstehende Schutzrechte hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist. Weitergabe von Aufträgen an Dritte Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. 12. 12.1 12.2 Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung usw. Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der Besteller einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. 13. Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. 14. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Auftragnehmers Stellt der Auftragnehmer seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragnehmers eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. 15. Verhaltenskodex für Auftragnehmer Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden. 16. Vorbehaltsklausel Die Vertragserfüllung seitens des Bestellers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 17. Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 18. 18.1 Gerichtsstand, anwendbares Recht Gerichtsstand ist, wenn der Auftragnehmer Kaufmann ist, der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde. Es gilt deutsches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vom 11.4.1980. 18.2 Materialbeistellungen Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Normal.dot V5 A072007 SCF Seite 2 von 2